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Erbbaurecht

Früher wurde das Erbbraurecht auch Erbpacht genannt und ist ein veräußerliches und vererbliches Recht, auf der Erdoberfläche eines Grundstückes, oder auch darunter, ein Bauwerk zu besitzen. Das Erbbraurecht ist aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks ein beschränktes dingliches Recht, dass auf seinem Grundstück lastet. Behandelt wird das Erbbraurecht wie ein Grundstück selbst. Es wird im Grundbuch in der Abteilung II geführt und wird dort wie ein Grundstück eingetragen. Auch kann das Erbbauchrecht selbst belastet werden, z.B. mit Grundpfandrechen wie der Grundschuld und der Hypothek. In der Regel vereinbart man, dass der Erbbauberechtigte an den Eigentümer des Grundstücks eine Gegenleistung erbringen muss. Dies kann eine einmalige Gegenleistung oder auch eine monatliche Zahlung, den Erbbauzinsen, sein. In Deutschland bildet die Verordnung über das Erbbaurecht von 1919 die gesetzliche Grundlage. Begründet wird das Erbbraurecht durch die Einigung von Eigentümer und Erbbauberechtigtem. Hinzu kommt zwingend eine Eintragung in das Grundbuch. Ein Erbbaurecht erlischt grundsätzlich nur durch den Ablauf der jeweils vereinbarten Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Erbauberechtigte nicht das errichtete Gebäude entfernen sondern erhält eine Vergütung für den Gebäudewert vom Eigentümer. In der Praxis wird ein Erbbaurecht meist von Gemeinden vergeben, wenn sie das Eigentum an einem ungenutzten Grundstück haben. Die Frist wird meist auf einen Zeitraum von 99 Jahren festgelegt. Hintergrund des Erbbraurechts, dass von Gemeinden eingeräumt wird, ist der kommunale Siedlungsbau. Somit schafft der Eigentümer von Grund und Boden Bauplätze und die Bauwilligen müssen nicht teure Bauplätze kaufen. Somit haben auch finanziell schwächere Familien oder Familien mit einem geringen monatlichen Einkommen die Möglichkeit, zu Wohneigentum zu gelangen. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass der Erbbaurechtsnehmer vertraglich dazu verpflichtet ist, auf dem Grund und Boden auch ein Gebäude zu bauen.